Unsere Verantwortung

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 1. Januar 2023 trat das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Dessen Ziel ist, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Erstmals formuliert der Gesetzgeber damit für Unternehmen verbindliche und einheitliche Richtlinien zur Erfüllung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten.

Das Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.

Das neue Lieferkettengesetz bestärkt uns in unserem Weg einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir denken den Umgang mit Menschenrechten und Umwelt in allen unternehmerischen Entscheidungen mit.

Umsetzung der Sorgfaltspflichten

Zu den Kernelementen der daraus entstehenden Sorgfaltspflichten gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Gefahren von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen außerdem zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen, einem öffentlich beschriebenen Beschwerdeverfahren und regelmäßiger Berichterstattung. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und anlassbezogen auf das Handeln weiterer mittelbarer Zulieferer.

Alle Unternehmen der FraSec Unternehmensgruppe kommen allen Verpflichtungen umfassend nach. Die Achtung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten hat für uns als werteorientiertes Unternehmen und Teil des Fraport Konzerns höchste Priorität.

Grundsätzerklärung zu Menschenerechten und Umweltrisiken

Die Grundsatzerklärung formuliert die Erwartungen der Fraport AG an die eigenen Beschäftigten und Lieferanten bezüglich der Einhaltung von Menschenrechten in Lieferketten. Die Grundsatzerklärung wird künftig jährlich sowie anlassbezogen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die im Rahmen der Risikoanalyse festgestellten, prioritären umweltbezogenen und menschenrechtlichen Risiken werden dann in dem Dokument benannt und daraus abgeleitete Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe beschrieben.

Beschwerdeverfahren und Hinweisgebersysteme

Die FraSec Flughafensicherheit GmbH ist Teil des Fraport Konzerns und greift auf die Governance Systeme des Konzerns zurück.

Hinweise auf die Verletzung von Menschenrechten sowie Verstöße gegen Umweltgesetze und -vorschriften inerhalb des Fraport Konzerns und bei unmittelbaren Zulieferern können über die folgenden Beschwerde-/Hinweisgeberkanäle gemeldet werden:

Fraport betreibt weltweit erfolgreich Flughäfen und bietet die dazugehörigen Dienstleistungen an. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Sicherstellung der Integrität in allen Geschäftsprozessen. Sollte es zu Verstößen gegen Gesetze oder interne Regeln kommen, ist Fraport an Hinweisen darauf interessiert. Ziel ist es, Missstände zu erkennen und abzustellen.

Fraport stellt verschiedene Kommunikationswege zur Verfügung, über die Hinweise auf Compliance-Verstöße gemeldet werden können. Die Kanäle stehen jedem offen – Beschäftigten, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern und auch Dritten.Hinweisgeber, die im guten Glauben Hinweise abgeben, um Missstände aufzudecken, genießen einen besonderen Schutz bei Fraport. Sie werden durch höchste Vertraulichkeit und, sofern möglich, durch Sicherstellung ihrer Anonymität geschützt. Fraport schützt Hinweisgeber, die einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, vor Repressalien.

Hinweisgebersystem Fraport

Anwendungsbereich

Hinweise auf die Verletzung von Menschenrechten sowie Verstöße gegen Umweltgesetze und -vorschriften im Fraport Konzern und bei unmittelbaren Zulieferern können über die folgenden Beschwerde-/Hinweisgeberkanäle gemeldet werden.

Beschwerdekanäle

Zuständigkeiten und Ansprechpartner

Die Beschwerden werden von der Compliance-Abteilung der Fraport AG und/oder der FraSec Unternehmensgruppe erarbeitet, bei Bedarf mit Unterstützung von weiteren Fachexperten.  Ansprechpartner für die FraSec Unternehmensgruppe ist die Compliance  Officer, Nicole Ruschig-Brunck (Tel. 069/690 25318; E-mail: n.ruschig-brunck@frasec.de).

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Die Beschwerden gehen bei der Compliance-Abteilung ein. Die hinweisgebende Person erhält eine Eingangsbestätigung und wird über die nächsten Schritte sowie den zeitlichen Verlauf informiert.

Zunächst wird im Rahmen einer Erstbewertung geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt. Weitere Voraussetzungen für die Einleitung einer Sachverhaltsklärung sind, dass der geschilderte Vorgang insgesamt als plausibel und grundsätzlich möglich einzuschätzen ist und eine Verletzung eines Gesetzes oder eine schwerwiegende Verletzung einer internen Regel bedeuten könnte. Dabei wird auch geprüft, ob die im Rahmen der Untersuchung stattfindende Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung datenschutzrechtlich zulässig ist.

Ziel der Untersuchung ist die neutrale, kompetente und objektive Klärung des Sachverhalts, welcher Gegenstand des Hinweises ist. Die Sachverhaltsklärung erfolgt durch hierfür geeignete Personen, die unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese halten mit der hinweisgebenden Person Kontakt, prüfen die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und ersuchen die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen. Hinweise auf Verstöße bei unmittelbaren Zulieferern werden gemeinsam mit diesen untersucht. Die Prüfung erfolgt anhand von Unterlagen und Interviews und wird nachvollziehbar in einer Fallakte dokumentiert. Die Fallakten, bei denen kein begründetes Interesse an einer Aufbewahrung besteht, werden einmal jährlich gelöscht. Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über den Fortschritt des Verfahrens. Eine Rückmeldung erfolgt nur insoweit, als dadurch interne Untersuchungen nicht
berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Jeder Fall schließt mit einem schriftlichen Abschlussbericht, der streng vertraulich ist. Der Berichtsverteiler richtet sich nach Art und Schwere der festgestellten Verstöße und wird für jeden Fall individuell festgelegt. Die Weitergabe von Informationen erfolgt nur soweit erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig. Der Abschlussbericht enthält Sanktionen und geeignete Maßnahmen, um die Missstände abzustellen und ähnliche Verstöße zukünftig zu vermeinen. Die hinweisgebende Person erhält nach Abschluss der Untersuchung eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen, sofern rechtlich zulässig.

Schutz vor Repressalien

Hinweisgebende Personen, die in gutem Glauben Hinweise abgeben, um Missstände aufzudecken, genießen einen besonderen Schutz bei Fraport. Die Compliance-Abteilung gewährleistet, dass sie durch höchste Vertraulichkeit und, sofern rechtlich möglich, durch Sicherstellung ihrer Anonymität geschützt werden.

Für die Hinweisbearbeitung bei Fraport bedeutet dies, dass die Identität der hinweisgebenden Person ausschließlich der Personen, die für die Entgegennahme von Hinweisen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt wird. Fraport stellt über die Hinweisgebersysteme sicher, dass hinweisgebende Personen, die einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, nicht in ihrer Hinweisabgabe behindert, eingeschränkt oder beeinflusst werden.

Namentlich bekannte hinweisgebende Personen müssen nach Abgabe eines Hinweises keine Repressalien, wie beispielsweise Suspendierungen, Kündigungen, Aufgabenverlagerungen, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Mobbing oder ähnlich gelagerte Vergeltungsmaßnahmen seitens ihres Fraport-Arbeitsgebers fürchten. Ausdrücklich unerwünscht sind Hinweise, die Beschäftigte mit böser Absicht und wider besseres Wissen beschuldigen. Solche Hinweise, die offenkundig ausschließlich andere Personen schädigen, denunzieren oder verunglimpfen sollen, werden nicht bearbeitet. In diesen Fällen genießt die hinweisgebende Person keinen besonderen Schutz vor Repressalien und kann in Haftung genommen werden.